Weiter lassen sich auch den Schreiben von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ keine neuen Befunde entnehmen und sie berichteten im Wesentlichen, es habe sich im Verlauf keine Verbesserung ergeben (vgl. VB 50 S. 1 ff.), was auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen lässt. Zudem hatten beide Ärzte dem Beschwerdeführer bereits im Referenzzeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 4 S. 1 ff.; 33 S. 3), wobei die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der attestierten Arbeitsunfähigkeit von RAD-Arzt Dr. med. B._____ unter Hinweis auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren verneint worden war (VB 34).