Ohne diese Aspekte wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer "AUF-Attestierung" gekommen. Es handle sich also nicht um ein eigenständiges oder "sich verselbstständigtes" Krankheitsbild (VB 34). 3.2. Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte ein: