Dieser führte aus, es liege kein Gesundheitszustand mit längerdauernder oder dauerhafter und wesentlicher Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden bzw. beschriebenen Beschwerden, die für die "AUF-Attestierung" herangezogen worden seien, hätten sich vor dem Hintergrund von psychosozial belastenden Umständen (insbesondere Konflikt und Überarbeitung am Arbeitsplatz) entwickelt, d.h. diese würden durch "iv-fremde" Faktoren ausgelöst und unterhalten. Ohne diese Aspekte wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer "AUF-Attestierung" gekommen.