3. 3.1. Referenzzeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfügung vom 20. April 2023 (VB 41), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2023 stützte (VB 34). Dieser führte aus, es liege kein Gesundheitszustand mit längerdauernder oder dauerhafter und wesentlicher Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor.