2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 (VB 48) eingetreten ist. -3-