1. 1.1. Der 1962 geborene, zuletzt als Security Consultant tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 5. Juli 2022 aufgrund einer Erschöpfungsdepression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und hielt Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 20. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.