Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.99 / ms / bs Art. 89 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Esther Ebinger-Michel, Fürsprecherin, c/o CAP Rechtsschutz, Länggassstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1962 geborene, zuletzt als Security Consultant tätig gewesene Be- schwerdeführer meldete sich am 5. Juli 2022 aufgrund einer Erschöpfungs- depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Daraufhin tätigte die Be- schwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und hielt Rücksprache mit ih- rem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 20. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdefüh- rers ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 27. November 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Rente an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 24.01.2024 sei aufzuheben. 2. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sei anzuweisen, auf des Gesuch einzutreten und einen materiellen Entscheid zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 (VB 48) eingetreten ist. -3- 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Re- vision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver- haltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozial- versicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter ande- rem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Ja- nuar 2019 E. 4.1). -4- 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Referenzzeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfü- gung vom 20. April 2023 (VB 41), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2023 stützte (VB 34). Dieser führte aus, es liege kein Gesundheitszustand mit länger- dauernder oder dauerhafter und wesentlicher Verminderung der Arbeitsfä- higkeit vor. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden bzw. beschriebenen Beschwerden, die für die "AUF-Attestierung" herangezogen worden seien, hätten sich vor dem Hintergrund von psychosozial belastenden Umständen (insbesondere Konflikt und Überarbeitung am Arbeitsplatz) entwickelt, d.h. diese würden durch "iv-fremde" Faktoren ausgelöst und unterhalten. Ohne diese Aspekte wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer "AUF-Attestierung" gekommen. Es handle sich also nicht um ein eigenstän- diges oder "sich verselbstständigtes" Krankheitsbild (VB 34). 3.2. Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte ein: Im Bericht der Klinik C._____ vom 16. Mai 2023 über eine ambulante schlafmedizinisch-epileptologische Sprechstunde wurden unter anderem die Diagnosen "PLMS mit RLS" (periodische Beinbewegungen im Schlaf mit Restless Leg Syndrom) und "Chronische Insomnie" gestellt (VB 50 S. 5). Beim Beschwerdeführer sei im Jahr 2022 aufgrund einer seit 2021 bestehenden Symptomatik (zunehmende Erschöpfbarkeit, Schlafstörun- gen, Gereiztheit und soziophobische Symptome) eine depressive Entwick- lung diagnostiziert worden. Aufgrund einer persistierenden Durchschlafstö- rung und von Müdigkeitsanfällen, teilweise mit Tagesschlafepisoden ver- bunden, habe der behandelnde Psychiater auch eine schlafmedizinische Behandlung empfohlen. Im Apnoea Link sowie in der Polysomnographie hätten sich keine Hinweise auf eine respiratorische Störung im Schlaf er- geben, jedoch polysomnographisch hätten eine relevant gestörte Schlafstruktur und -architektur mit schweren Ein- und Durchschlafstörun- gen und erniedrigter Schlafeffizienz nachgewiesen werden können. Es zeige sich eindeutig eine motorische Störung im Schlaf. Teilweise seien auch die Weckepisoden und Wachphasen spontan getriggert worden, was -5- mit chronischer Insomnie, differentialdiagnostisch im Rahmen der psychi- schen Erkrankung, vereinbar sei (VB 50 S. 6 f.). Im Verlaufsbericht vom 20. November 2023 hielt Dr. med. D._____, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, seit Herbst 2021 bestehe unter anderem eine depressive Grundstimmung mit nervösen, unruhigen Pha- sen. Zusätzlich würden Schlafstörungen und grosse Müdigkeit bis zur Er- schöpfung bestehen. Es sei von einem langen Verlauf auszugehen. Die Problematik sei vielschichtig und habe sich über Jahrzehnte aufgebaut. Die Krankheit begründe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mehrere Jahre, wenn nicht definitiv. Im Verlauf der Psychotherapie seien zudem eine per- sistierende Durchschlafstörung und Müdigkeitsanfälle, teilweise mit Tages- schlafepisoden verbunden, erwähnt. Bisher habe keine Besserung erzielt werden können. Das Leiden sei stark einschränkend und vermindere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zusätzlich (VB 50 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 21. November 2023 führte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Februar 2022 in seiner Praxis in Behandlung. Seither sei der Be- schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe eine medikamentöse Therapie eingeleitet, worauf der Beschwerdeführer vorerst deutlich wacher und wieder vermehrt aktiv im häuslichen Bereich geworden sei, was vo- rübergehend eine bessere Stimmung und Antrieb ergeben habe. In den letzten vier Wochen seien die Durchschlafstörungen wieder stärker ausge- prägt mit längeren Wachzeiten und Früherwachen. Eine Wiederabklärung der gesamten mehrfachen Krankheitssituation sei wegen der Erweiterung der neurologischen Diagnosen, deren Therapie bisher keine echte Verbes- serung des Schlafes und damit der Energielage des Beschwerdeführers ergeben habe, indiziert (VB 50 S. 3 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dem Bericht der Klinik C._____ vom 16. Mai 2023 könnten neue Diagnosen entnommen werden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es lägen eine PLMS mit RLS und eine chronische Insomnie und eine Durchschlaf- störung mit Abnahme der Leistungsfähigkeit vor. Es werde von einer schweren Einschlafstörung, schwerer Durchschlafstörung, "erniedrigte" Schlafeffizienz gesprochen. Diese Diagnosen seien neu und bei der Verfü- gung vom 20. April 2023 noch nicht berücksichtigt worden (vgl. Be- schwerde S. 5 ff.). 4.2. Bereits im Bericht vom 22. Januar 2023 hatte der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____ Schlafstörungen (Durchschlafstörung und Früherwa- chen fast jede Nacht, Hypersomnie mit Schlafepisoden tagsüber von 1-3 -6- Stunden) festgestellt (VB 33 S. 3). Auch die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ hielten am 16. Mai 2023 fest, die Durchschlafstörung bestehe schon seit Oktober 2020 (vgl. VB 50 S. 6). Sie führten aus, die Weckepiso- den und Wachphasen seien teilweise spontan getriggert gewesen, was mit chronischer Insomnie, differentialdiagnostisch im Rahmen der psychiatri- schen Erkrankung, vereinbar sei (VB 50 S. 7). Weiter führte Dr. med. D._____ am 20. November 2023 aus, dass die Schlafproblematik und die psychischen Beschwerden zusammenhängen würden. Er ging da- von aus, dass keine Besserung der Durchschlafstörungen zu erwarten sei, sofern durch die Psychotherapie keine wesentliche Besserung erzielt werde (VB 50 S. 2). Folglich ist die Schlafstörung nicht nach der rentenab- lehnenden Verfügung vom 20. April 2023 neu aufgetreten und die behan- delnden Ärzte führen die Schlafstörung im Wesentlichen auf die psychi- schen Einschränkungen zurück, wobei aus den Berichten auch nicht her- vorgeht, dass und gegebenenfalls inwiefern neu aufgetretene funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus der Schlaf- störung resultieren würden. Der Bericht der Klinik C._____ vom 16. Mai 2023 lässt daher auf keine relevante Verschlechterung des Gesundheits- zustand schliessen, denn weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter- schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge- nügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2). Eine solche veränderte Befundlage ergibt sich aber anhand der vorliegenden Berichte nicht. Weiter lassen sich auch den Schreiben von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ keine neuen Befunde entnehmen und sie berichteten im Wesentlichen, es habe sich im Verlauf keine Verbesserung ergeben (vgl. VB 50 S. 1 ff.), was auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen lässt. Zudem hatten beide Ärzte dem Beschwerdeführer bereits im Referenzzeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 4 S. 1 ff.; 33 S. 3), wobei die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der attestierten Arbeitsunfähigkeit von RAD-Arzt Dr. med. B._____ unter Hin- weis auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren verneint worden war (VB 34). Die Schreiben von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ sind daher ebenfalls ungeeignet, eine relevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin, gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur rund sieben Monate nach der rentenabweisenden Verfügung vom 20. April 2023 erfolgte (vgl. hierzu E. 2.2. hiervor), zu Recht davon ausgegangen, dass keine relevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist. Somit -7- ist sie mit Verfügung vom 24. Januar 2024 zu Recht nicht auf das Leis- tungsbegehren vom 27. November 2023 eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer