Die angerufene Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls wiederherstellen. Die dabei massgebende Frage, ob bisher erbrachte Leistungen während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend einer die Leistungen einstellenden Verfügung weiterhin auszurichten sind, entscheidet sich praxisgemäss aufgrund einer Abwägung zwischen dem Interesse der versicherten Person am ununterbrochenen Bezug der Leistungen auf der einen Seite und demjenigen des Versicherers an deren sofortiger Einstellung -9-