Der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert nach der Rechtsprechung – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370; 106 V 18; Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2). Die angerufene Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls wiederherstellen.