5.2. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 11. Januar 2024 die bisherige Rente aufgehoben. Weiter hat sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Anwendung von Art. 49 Abs. 5 ATSG entzogen. Der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert nach der Rechtsprechung – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370; 106 V 18;