Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der angeblich damit im Zusammenhang stehenden Aufgabe seiner Tätigkeit als Handballtrainer Anfang 2023 (vgl. Beschwerde S. 10) ebenso wie dazu, dass er offenbar seit April 2024 Cheftrainer des 1.-Ligisten K._____ ist (vgl. https://www.______; zuletzt besucht am 30. Mai 2024).“