4.3. Gesamthaft kann somit weder auf das medaffairs-Gutachten vom 18. August 2022 noch auf die Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom 22. August 2023 abgestellt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.