Ebenfalls als unzureichend erweist sich sodann das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D._____. Dieser diagnostizierte eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.9), welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Eine nachvollziehbare Begründung dieser Diagnose lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Unter dem Titel "Herleitung" der Diagnosen fehlen denn auch jegliche Angaben (VB 117 S. 45). Ebenfalls nicht diskutiert wurden allfällige Fähigkeiten, Ressourcen oder Belastungen (VB 117 S. 46).