Unzureichend ist sodann die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand gegenüber der vorliegend revisionsrechtlich als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 9. Februar 2005 (VB 21; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.1), in welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen worden war, in relevanter Weise verändert hat. Dabei stützten sich die Gutachter nämlich einzig auf die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers, was ebenfalls ungenügend ist (VB 117 S. 24; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2).