Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren, dass die medexperts-Gutachter dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert hatten. Begründet wurde diese Einschätzung nämlich einzig mit "20 Jahren der Untätigkeit im angestammten Beruf", was zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht genügt. Unzureichend ist sodann die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand gegenüber der vorliegend revisionsrechtlich als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 9. Februar 2005 (VB 21; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.;