Letzterer wertete die Beschwerden und deren Auswirkungen im Rahmen der Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung dennoch als nicht nachvollziehbar (VB 117 S. 45). Die Gutachter erachteten die ganze Schilderung des Ablaufs der Kopfschmerzen als äusserst zweifelhaft; die Aussagen hätten bei näherer Nachfrage improvisiert gewirkt (VB 117 S. 24). Gar ausdrücklich von einer "Demonstration" und Simulation bzw. von einer "sehr bewusstseinsnahen Ausnutzung des Rentensystems" ging sodann der neurologische Gutachter Dr. med. F._____ in seinem Teilgutachten aus (VB 117 S. 57).