Als aktenwidrig erweist sich sodann die Aussage von Dr. med. H._____, es seien beim Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für eine bewusste Aggravation oder gar Simulation gefunden worden. Zwar konnte während der neuropsychologischen Begutachtung im Rahmen der Symptomvalidierungstests kein aggravierendes Verhalten beobachtet werden (VB 117 S. 8) und der psychiatrische Gutachter im Gesprächsverlauf keine Inkonsistenzen erkennen. Letzterer wertete die Beschwerden und deren Auswirkungen im Rahmen der Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung dennoch als nicht nachvollziehbar (VB 117 S. 45).