Das Vorliegen einer dissoziativen Störung wurde auch vom psychiatrischen Gutachter nicht in Abrede gestellt, jedoch wurde dieser Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (VB 117 S. 22, 45). Insbesondere fand diese Diagnose auch Eingang in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, weshalb auch die Aussage von Dr. med. H._____, es wäre eine gemeinschaftliche neuropsychiatrische Beurteilung des Erkrankungsbildes notwendig gewesen (VB 164 S. 2), nicht nachvollzogen werden kann.