begründete seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entgegen der Ansicht von Dr. med. H._____ im Wesentlichen mit der vom Beschwerdeführer erworbenen Trainerlizenz, der in der Folge ausgeübten Trainertätigkeit sowie dem unauffälligen Neurostatus (VB 117 S. 23). Das Vorliegen einer dissoziativen Störung wurde auch vom psychiatrischen Gutachter nicht in Abrede gestellt, jedoch wurde dieser Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (VB 117 S. 22, 45).