Nachträglich werde festgestellt, dass die nächtlich rezidivierende und teils bis vormittags/mittags anhaltende Halbseitenlähmung variabler Dauer in Kombination mit einem Migräneleiden vorwiegend, insbesondere von der Häufigkeit des Auftretens her, Folge einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer dissoziativen Störung der Motorik (ICD-10: F44.4) sei. Dadurch verbleibe es aber weiterhin bei einer Unmöglichkeit die bisherige Tätigkeit auszuüben, und es komme auch zu Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend der Einschätzung im Vorgutachten von 2016, da dem Beschwerdeführer zeitlich nur eine Ein-