7. Zusammenfassend bestehen damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 4 hiervor) mindestens geringe Zweifel an den Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ (VB 42; 63), womit keine rechtsgenügliche umfassende fachärztliche Würdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt und ein Rentenanspruch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der anspruchserhebliche Sacherhalt erweist sich somit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195;