, 41 S. 1). Demnach lässt -7- sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer in invalidenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist bzw. war. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei ab dem 6. März 2021 in angestammter Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig und könne diese Arbeitsfähigkeit alle zwei Monate bis zu 80 % steigern.