ohne Weiteres davon ausging, ab dem 6. März 2021 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Aus den ärztlichen Berichten vom 18. Februar 2021 und 1. März 2021 sowie auch den später ergangenen Berichten vom 20. Mai 2021, 9. September 2021 und 14. Oktober 2021 ist zwar ersichtlich, dass die letzte Operation des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 problemlos verlaufen sei (vgl. VB 30 S. 2, 5 f.) und es keine Anzeichen für ein Tumorrezidiv oder sonstige Auffälligkeiten gegeben habe (vgl. VB 40 S. 2, 4, 7).