Gemäss eigenen Angaben verwendete der Beschwerdeführer im November und Dezember 2020 noch immer einen Rollator zur Fortbewegung (VB 4 S. 1; 21 S. 4). Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Dezember 2020 ist ersichtlich, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend stehend und gehend, nur selten sitzend, zu erledigen sei. Es sei zudem erforderlich, leichte bis mittelschwere (max. 25 kg) Objekte zu heben oder zu tragen (VB 22.1 S. 4).