6. RAD-Arzt Dr. med. B._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Februar 2022 aus, aufgrund des Kolonkarzinoms und den damit einhergehenden Operationen des Beschwerdeführers sowie dem komplizierten Krankheitsverlauf sei entsprechend den ärztlichen Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 5. März 2021 nachvollziehbar (VB 42 S. 2 f.). Anschliessend könne jedoch wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden, denn diese sei als körperlich leicht einzustufen. Die Arbeitsfähigkeit könne jeweils alle -6-