B._____ mit Verweis auf die nun vorliegenden aktuellen Berichte fest, dass sich die Beschwerden trotz intensiver Therapie nicht wesentlich gebessert hätten. Bezüglich einer körperlichen Tätigkeit sei eine Erwerbsfähigkeit nicht gegeben und eine Tätigkeit als Reinigungskraft könne nicht nachverfolgt werden. Seine Beurteilung vom 28. Februar 2022 sei weiterhin gültig, ab dem 9. Januar 2023 bestehe jedoch aufgrund der neu aufgetretenen Lungenproblematik zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. In einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit könne ab dem 12. April 2023 aber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden (VB 63).