Aufgrund der ausgeprägten abdominalen Komplikationen und mehrfachen Operationen sei eine körperlich schwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe ab dem 6. März 2021 aber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, steigerbar alle zwei Monate bis auf ein Pensum von 80 %. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als körperlich leichte Tätigkeit anzusehen, daher sei der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2021 in angestammter Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig, steigerbar alle zwei Monate bis auf ein Pensum von 80 %. Diese Beurteilung gelte, solange Tumorfreiheit bestehe (VB 42 S. 2 f.).