3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____, Praktischer Arzt (D) und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe (D), vom 28. Februar 2022, 6. Juni 2023 und 27. Juni 2023. Dieser führte am 28. Februar 2022 zunächst aus, dass aufgrund des (im August 2020 diagnostizierten) Kolonkarzinoms entsprechend der Beurteilung der behandelnden Ärzte bis am 5. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der ausgeprägten abdominalen Komplikationen und mehrfachen Operationen sei eine körperlich schwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar.