1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf die bisherige Unfallinvalidenrente gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 in Höhe von jährlich Fr. 35'811.00 zuzüglich Teuerungszulage. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten