5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat auch nach dem 1. Februar 2022 weiterhin Anspruch auf die bisherige Unfallinvalidenrente gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 in Höhe von jährlich Fr. 35'811.00 zuzüglich Teuerungszulage. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: