4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallinvalidenrente der Beschwerdeführerin zu Unrecht reduziert hat. Die Beschwerdeführerin hat somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rentenleistung von jährlich Fr. 35'811.00 gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 (VBK 61) zuzüglich der entsprechenden Teuerungszulage im Sinne von Art. 34 UVG.