Dem Berechnungsblatt der AHV-Rente ist zu entnehmen, dass die Berechnung der Altersrente eine tiefere Rente als die bisherige IV-Rente ergeben hätte, weshalb die Berechnungsgrundlage der Invalidenrente für die Altersrente beibehalten wurde (vgl. Beilage 4 zur Einsprache vom 2. Mai 2022 S. 1). Somit kamen sowohl dasselbe massgebende Einkommen als auch dieselbe Rentenskala zur Anwendung. Es lag kein Tatbestand im Sinne einer veränderten Berechnungsgrundlage vor (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Da somit von einer unveränderten Berechnungsgrundlage auszugehen ist, liegt eine Ablösung der AHV-Rente ohne veränderte Berechnungsgrundlage vor.