zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2012 vom 8. März 2013 E. 5.3). 4.3.3. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Einsprache vom 2. Mai 2022 (VBK 161) die Berechnungsgrundlagen der IV-Rente (Beilage 3 zur Einsprache vom 2. Mai 2022) und der AHV-Rente (Beilage 4 zur Einsprache vom 2. Mai 2022) ein. Dem Berechnungsblatt der AHV-Rente ist zu entnehmen, dass die Berechnung der Altersrente eine tiefere Rente als die bisherige IV-Rente ergeben hätte, weshalb die Berechnungsgrundlage der Invalidenrente für die Altersrente beibehalten wurde (vgl. Beilage 4 zur Einsprache vom 2. Mai 2022 S. 1).