Zudem findet eine neue Berechnungsgrundlage Anwendung, wenn eine Witwenrente, welche auf der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der verstorbenen Person beruht, durch eine Altersrente abgelöst wird, welche aufgrund der Beitragsdauer sowie dem Einkommen der berechtigten Person beruht (BGE 126 V 506 S. 512 E. 3 c.). Ebenso ist von einer veränderten Berechnungsgrundlage auszugehen, wenn eine neue Berechnung mit weniger Beitragsjahren erfolgt, da die Altersrente nur aufgrund von Beiträgen in die schweizerische AHV berechnet wird, während für die IV-Rente auch ausländische Beitragsjahre herangezogen werden konnten und daher eine andere Rentenskala