Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage liegt vor, wenn die AHV- Rente aufgrund von Splitting oder Plafonierung neu berechnet wird (vgl. RKUV 1997/1 S. 51 f.). Zudem findet eine neue Berechnungsgrundlage Anwendung, wenn eine Witwenrente, welche auf der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der verstorbenen Person beruht, durch eine Altersrente abgelöst wird, welche aufgrund der Beitragsdauer sowie dem Einkommen der berechtigten Person beruht (BGE 126 V 506 S. 512 E. 3 c.).