33bis AHVG). Dabei werden die Kalenderjahre, in welchen der Versicherte eine IV-Rente bezogen hat, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet (Art. 51 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 104 V 74 S. 76). Die Beschwerdeführerin wird bei der Berechnung der Invalidenrente folglich so behandelt, als ob sie schon zu jenem Zeitpunkt pensioniert worden wäre, womit die Verminderung des Erwerbseinkommens nicht mehr ins Gewicht fallen würde (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00068 vom 28. Januar 2015 E. 4.2).