Altersrente ändert sich nur die Rentenart, jedoch nicht die Berechnungsgrundlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 331/00 vom 27. Dezember 2000 E. 3c). Im Ablösungsfall ist somit nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Dies bedeutet, dass bei der AHV-Rente auf die gleiche Rentenskala sowie dasselbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen ist, falls dies für den Versicherten vorteilhafter ist (vgl. FELIX FREY, Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, N. 1 f. zu Art. 33bis AHVG).