4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist somit, ob eine blosse Ablösung der IV- durch eine AHV-Rente im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UVV oder ein Änderungstatbestand im Sinne von Art. 33 Abs. 2 UVV vorliegt, welcher eine Anpassung der Unfallinvalidenrente nach sich ziehen würde. In Frage steht vorliegend, ob die Rente nach Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen oder herabzusetzen ist.