Dass die Belange der Komplementärrente zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht tangiert wurden, bedeutet nicht, dass keine Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG vorgelegen hat. Somit ist die mit Vergleich vom 19. Mai 1998 (VBK 61) zugesprochene Unfallinvalidenrente als (unechte) Komplementärrente zu qualifizieren.