Dem Vergleich vom 19. Mai 1998 ist zu entnehmen, dass zusammen mit der halben Rente der IV keine ("echte") Komplementärrente zur Auszahlung kommt, da die beiden Renten zusammen nicht zu einer Überentschädigung führten. Der Formulierung des Vergleichs ("wird Ihrer Klientin eine halbe Rente der IV ausgerichtet") ist zu entnehmen, dass den Parteien bewusst war, dass eine Koordinationssituation vorgelegen hatte (vgl. VBK 61 S. 2). Dass die Belange der Komplementärrente zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht tangiert wurden, bedeutet nicht, dass keine Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG vorgelegen hat.