4.2.3. Treffen somit eine Invalidenrente der IV und eine Unfallinvalidenrente zusammen, ist die von der Unfallversicherung zugesprochene Rente eine Komplementärrente. Es ist dabei unerheblich, ob eine Kürzung der Beträge (echte Komplementärrente) vorgenommen wird oder nicht (unechte Komplementärrente; vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Vergleich vom 19. Mai 1998 ist zu entnehmen, dass zusammen mit der halben Rente der IV keine ("echte") Komplementärrente zur Auszahlung kommt, da die beiden Renten zusammen nicht zu einer Überentschädigung führten.