Folglich richtet auch die IV eine unfallbedingte Rente aus. Der Sachverhalt im Urteil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützt, bezieht sich dagegen auf eine bereits vor dem Unfall ausgerichtete, ausschliesslich krankheitsbedingte Invalidenrente (vgl. BGE 130 V 39 E. 3 S. 42) und ist somit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.