4.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache bereits am 28. Oktober 1996 bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) begutachten (Vernehmlassungsbeilage Medizinische Akten [VBM] 19). Die IV stützte sich in ihrer vor dem Vergleich vom 19. Mai 1998 ergangenen Verfügung vom 3. Oktober 1997 (VBK 48) auf dieses Gutachten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2000 IV.1997.00921 S. 6 ff. [VBK 73]). Folglich richtet auch die IV eine unfallbedingte Rente aus.