Dabei werde nicht zwingend die Ausrichtung einer echten Komplementärrente vorausgesetzt, womit feststehe, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem AHV-Altersrentenanspruch Anspruch auf eine Komplementärrente gehabt habe (Beschwerde S. 7 f.). Da die Ausrichtung der IV-Rente nicht rein krankheitsbedingt erfolgt sei, seit Entstehung des Rentenanspruchs keine Erhöhung oder Anpassung des Invaliditätsgrades stattgefunden habe und auch die Berechnung der AHV-Rente weiterhin auf denselben massgebenden Grundlagen beruhe wie die Berechnung der IV- Rente, liege zusammengefasst kein Anpassungsgrund vor und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente in Höhe