Die entrichtete UVG-Rente sei demnach als (unechte) Komplementärrente zu qualifizieren, was nicht dadurch berührt werde, dass die Parteien die Komplementärrente nicht als solche bezeichnet hätten (Beschwerde S. 6). Art. 33 Abs. 1 UVV sehe vor, dass bei einer Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolge. Dabei werde nicht zwingend die Ausrichtung einer echten Komplementärrente vorausgesetzt, womit feststehe, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem AHV-Altersrentenanspruch Anspruch auf eine Komplementärrente gehabt habe (Beschwerde S. 7 f.).