Verhältnissen unter anderem anzupassen, wenn die Rente der AHV oder IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird (Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV). Bei einer Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt jedoch keine Neuberechnung der Komplementärrente (Art. 33 Abs. 1 IVV).