2.3. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Anpassung und Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Bei der Berechnung der Komplementärrente wird nur jener Teil der Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 32 Abs. 1 UVV). Wird eine IV-Rente ausschliesslich krankheitsbedingt ausbezahlt, hat diese für die Berechnung einer allfälligen Überentschädigung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.2 S. 44). Komplementärrenten sind den veränderten -6-