Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder AHV- Rente festgesetzt (Art. 20 Abs. 2 UVG). Ist der nach Art. 20 Abs. 1 UVG berechnete Betrag niedriger, fällt die Komplementärrente gleich hoch aus, wie wenn kein Koordinationsfall vorliegt, es handelt sich aber gleichwohl um eine ("unechte") Komplementärrente, welche den entsprechenden Regeln unterliegt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 15 zu Art. 20 UVG).