2. 2.1. Ihren Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VBK 164) begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass bis zum Erreichen des AHV-Alters der sogenannte Höchstanspruch zur Anwendung gelangt sei und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (Verfügung vom 19. Mai 1998; VBK 61) nicht von einem erstmaligen Zusammentreffen einer UVG-Invalidenrente mit einer Rente der 1. Säule im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG auszugehen sei (VBK 164 S. 4). Folglich sei erstmals bei der Ablösung der IV- durch eine AHV-Rente eine Komplementärrente zu berechnen (VBK 164 S. 5). Dabei errechnete die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine monatliche Komplementärrente von Fr. 2'803.30 (VBK 160 S. 2)