Die Beschwerdeführerin setzt sich zudem in ihrer Beschwerde mit obigem Bundesgerichtsentscheid auseinander (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Somit liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 vor und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist einzutreten. -5- 1.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallinvalidenrente der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VBK 164) zu Recht per 1. Februar 2022 aufgrund eines erstmaligen Zusammentreffens mit einer Altersrente der AHV neu berechnete und seither als reduzierte Komplementärrente auszahlt.